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Erfurt (dpa) Die undurchschaubare Zeugnissprache bedarf der korrekten Enträtselung: Fehlen in einem überdurchschnittlichen Arbeitszeugnis Dank und Wünsche des Arbeitgebers, besteht kein Grund zur Sorge. Das Zeugnis wird dadurch nicht entwertet.
Persönliche Empfindungen des Chefs gehören nicht zum notwendigen Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Foto: Jens Schierenbeck (Foto: dpa)
Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehörten nicht zum notwendigen Inhalt eines solchen Zeugnisses, stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Dienstag in einem Urteil klar (9 AZR 227/11). Firmenchefs seien gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Arbeitnehmern für ihre geleisteten Dienste zu danken, deren Ausscheiden zu bedauern oder ihnen für die Zukunft alles Gute zu wünschen. Die obersten Arbeitsrichter bestätigten damit ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 und wiesen die Klage eines Mannes aus Baden-Württemberg ab.
Der Mann war bis 2009 Leiter eines Baumarktes. Nach seinem Ausscheiden erhielt er ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endete mit dem Satz: «Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.» Der Kläger hielt diese Schlussformel für unzureichend und sah mit dieser Formulierung sein gutes Zeugnis entwertet.
Der neunte Senat folgte dem nicht. Auch wenn in der Praxis häufig den Mitarbeitern in Zeugnissen für ihre Arbeit gedankt werde, ergebe sich daraus noch längst kein Anspruch auf eine Dankesformel, hieß es zur Begründung. Ist der Arbeitnehmer nicht mit dem Schlusssatz einverstanden, könne er nur ein Zeugnis ohne diese Formulierung verlangen.

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