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Ordnung auf dem Schreibtisch
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Köln (dpa/tmn) Wer seinen Arbeitgeber anzeigt, kann seinen Job verlieren. Zwar sei eine Strafanzeige grundsätzlich vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Doch gleichzeitig habe der Arbeitnehmer auch den guten Ruf des Arbeitgebers zu schützen.
Ruiniert der Arbeitnehmer den Ruf des Arbeitgebers böswillig, kann das zur Kündigung führen. Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 6 Sa 71/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall hatte ein Ehepaar seiner Hauswirtschafterin in der Probezeit gekündigt. Die Angestellte hatte sich danach an das Jugendamt gewandt und dort über Verwahrlosung und körperliche Schäden der zehn Monate alten Tochter berichtet. Ein Attest des Kinderarztes wies dagegen aus, dass die Tochter einen altersgemäß unauffälligen Untersuchungsbefund zeige. Anzeichen einer Verwahrlosung lägen nicht vor.
Bei der Abwägung der Rechte und Pflichten sei entscheidend, ob der Arbeitnehmer die Offenlegung in gutem Glauben vorgenommen habe und der Meinung war, dass die Information wahr ist. Zudem müsse er überzeugt sein, dass die Anzeige im öffentlichen Interesse liegt und dass es keine anderen, für den Arbeitgeber weniger schädlichen Möglichkeiten gibt, um gegen den Missstand vorzugehen.
Nach diesen Grundsätzen wies das Landesarbeitsgericht die Klage der Hauswirtschafterin gegen die fristlose Kündigung ab. Es sah in der Anzeige eine unverhältnismäßige Reaktion auf die zuvor ausgesprochene ordentliche Kündigung. Selbst wenn die Vorwürfe als richtig unterstellt würden, hätte die Hauswirtschafterin unter Beachtung ihrer Loyalitätspflichten zunächst versuchen müssen, das Thema mit dem Ehepaar intern zu klären. Erst nach Scheitern eines solchen Versuches hätte eine Behörde eingeschaltet werden dürfen.
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