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Ordnung auf dem Schreibtisch
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Krefeld (dpa/tmn) Jeder weiß es: Feuerwerkskörper können gefährlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn sie in geschlossenen Räumen explodieren - etwa in einer Toilette. Wer dort trotzdem einen Böller zündet und dadurch einen Kollegen verletzt, riskiert seinen Job.
Der unsachgemäße und fahrlässige Einsatz von Böllern auf der Arbeit berechtigt zu einer fristlosen Kündigung. Foto: Matthias Hiekel (Foto: dpa)
Scherze auf Kosten der Kollegen können den Job kosten. Das gilt vor allem dann, wenn der Kollege dadurch verletzt wird. In einem solchen Fall ist nicht einmal eine Abmahnung nötig, befand das Arbeitsgericht Krefeld (Az.: 2 Ca 2010/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Dabei ist es unerheblich, ob die Verletzung unbeabsichtigt war.
In dem verhandelten Fall hatte ein Gerüstbauer auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper gezündet und in eine mobile Toilette geworfen, während sich dort ein Arbeitskollege aufhielt. Der Kollege zog sich durch die Explosion erhebliche Verbrennungen zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte dem Gerüstbauer wegen des Einsatzes des Feuerwerkskörpers fristlos. Der Mann erhob gegen die Kündigung Klage.
Ohne Erfolg: Das Gericht wies seine Klage ab. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen könne, sei allgemein bekannt, befanden die Richter. Das gelte erst recht, wenn wie hier in einer Weise damit hantiert werde, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit offenstehe. Einer vorhergehenden Abmahnung habe es angesichts der Umstände des Falls nicht bedurft. Trotz der bereits langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren sei dem Arbeitgeber hier auch nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten.
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