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Ordnung auf dem Schreibtisch
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Düsseldorf (dpa/tmn) Auch wer nach vielen Dienstjahren die Kündigung auf den Tisch gelegt bekommt, kann nicht sicher mit einer Abfindung rechnen. Die Gründe für eine Forderung müssen stichhaltig sein.
Bei einer Kündigung gewährleisten 40 Jahre Firmenzugehörigkeit noch keine Abfindung. Foto: Jens Schierenbeck (Foto: dpa)
Mitarbeiter haben bei einer Kündigung nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung - selbst dann nicht, wenn sie 40 Jahre lang für eine Firma tätig waren. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 15 Sa 485/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall arbeitete eine Frau seit fast 40 Jahren als Konfektionärin in einem Unternehmen, das Verbandsstoffe herstellt. Als das Unternehmen beschloss, die Endfertigung und Verpackung nach Tschechien zu verlegen, erhielt die Frau die Kündigung. Sie erhob Kündigungsschutzklage und forderte eine Abfindung. Denn die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.
Die Klage der Frau blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die von ihr angeführten Gründe seien rechtlich irrelevant. Die Forderung, der Arbeitgeber hätte überlegen müssen, wie sie bis zum Beginn des Rentenalters bleiben kann, entbehre jeder Rechtsgrundlage.
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