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Luxemburg (dpa) Eine Abfindung darf dann gekürzt werden, wenn ein entlassener Arbeitnehmer bald in Rente geht. Dies ist keine nach EU-Recht verbotene Altersdiskriminierung, entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
Allerdings gilt das nicht, wenn ein Behinderter vorzeitig eine Rente wegen seiner Behinderung bekommen kann. Das höchste EU-Gericht nahm zu einer Klage Stellung, die ein schwerbehinderter Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht München eingereicht hatte. In einem Sozialplan hatten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf geeinigt, dass die Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wird. Daran sei grundsätzlich nichts auszusetzen, befanden die Richter. Die Ungleichbehandlung sei legitim, weil das Geld begrenzt sei und vor allem jüngeren Arbeitnehmern zugutekommen solle, die eine neue Arbeit suchten.
Es sei jedoch nicht erlaubt, die Berechnung der Abfindung auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Verrentung wegen einer Behinderung auszurichten. Schwerbehinderte hätten besondere Bedürfnisse, die finanziellen Aufwendungen stiegen oft mit fortschreitendem Alter. Die Abfindung auf den früheren Rentenbeginn wegen der Behinderung zu berechnen sei eine «übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer».
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