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Frankfurt/Main (dpa/tmn) Betriebsräte sollten über Themen wie etwa Leiharbeit gut informiert sein, wenn diese in ihrer Firma aktuell sind. Steht eine Fortbildung an, muss der Arbeitgeber deshalb die Kosten dafür tragen, befand das Landesarbeitsgericht in Hessen.
Nur wenn der Betriebsrat bei für das Unternehmen relevanten Themen auf dem Laufenden ist, kann er die Mitarbeiter auch gut beraten. Foto: Andrea Warnecke (Foto: dpa)
Arbeitgeber tragen die Kosten für Schulungen des Betriebsrats. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Fortbildung für dessen Tätigkeit gegenwärtig oder in absehbarer Zeit wichtig ist. Das kann der Betriebsrat auch im Eilverfahren durchsetzen, hat das Landesarbeitsgericht in Hessen entschieden (Az.: 16 TaBVGa 168/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem konkreten Fall wollte der Betriebsratsvorsitzende an einer Schulung zum Thema Leiharbeit teilnehmen. Der Arbeitgeber wollte die Kosten nicht übernehmen. Das Argument: Der Vorsitzende habe bereits 2008 an einer Fortbildung zu diesem Thema teilgenommen.
Vor Gericht kam der Arbeitgeber damit nicht durch. Die Richter entschieden, er müsse die Fortbildungskosten zahlen. Der Arbeitgeber beschäftige regelmäßig bis zu 30 Leiharbeiter. Daher benötige der Betriebsrat umfangreiche Kenntnisse in diesem Bereich. Eine erneute Schulung nach 2008 sei sachgerecht - auch aufgrund der Gesetzesänderungen. Der Betriebsratsvorsitzende müsse sich nicht auf das Studium von Fachliteratur verweisen lassen.
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