Aufräum-Tipps
Ordnung auf dem Schreibtisch
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Berlin (dpa/tmn) Für viele Angestellte ist es normal, Überstunden zu machen. Wer die zusätzlich geleistete Arbeit abrechnen möchte, muss sie aber auch belegen. Sogar ob die Mehrarbeit notwendig war, muss im Streitfall deutlich gemacht werden.
Private Aufzeichnungen reichen als Nachweis von Überstunden nicht aus. Vorgesetzte sollten sie abzeichnen. Foto: Oliver Berg (Foto: dpa)
Wollen Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden einklagen, müssen sie die Mehrarbeit nachweisen können. Auf einen Informationsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber können sie nicht vertrauen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Az.: 21 Ca 7273/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall forderte ein Arbeitnehmer die Bezahlung seiner Überstunden. Er verlangte deswegen von seinem Arbeitgeber Auskunft über die geleistete Mehrarbeit. Ohne Erfolg. Grundsätzlich müsse der Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden nachweisen. Außerdem sollte er zeigen können, dass die Mehrarbeit auch notwendig war. Zwar gebe es einen inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch. Dieser bestehe aber nur, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über den Umfang der Überstunden im Unklaren sei. Der Kläger habe hier aber nicht darlegen können, warum er die Überstunden nicht nachweisen kann.
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