Aufräum-Tipps
Ordnung auf dem Schreibtisch
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Lüneburg (dpa/tmn) Die Versetzung einer städtischen Angestellten wegen der NPD-Mitgliedschaft ihres Ehemanns ist unwirksam. Sie darf nicht in einen anderen Tätigkeitsbereich versetzt werden, wenn der Arbeitsvertrag eine solche Versetzung nicht vorsieht.
In dem Fall ging es um eine Frau, die seit rund 20 Jahren bei der Stadt angestellt war. Seit 2010 arbeitete sie in einer städtischen Kindertagesstätte. Nun sollte sie versetzt werden. Die Eltern hatten gegen die Erzieherin protestiert. Der Grund: Ihr Mann ist Mitglied in der NPD.
Die Frau klagte und bekam Recht. Das hat das Arbeitsgericht Lüneburg entschieden (Az.: 4 Ca 239/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. Die Versetzung sei vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt. Die Stadt habe die Frau als Erzieherin eingestellt. Deshalb könne sie die Angestellte nicht mit völlig anderen Aufgaben betrauen.
Auch das Argument der Stadt, sie habe die Maßnahme auch zum Schutz der Klägerin selbst angeordnet, wiesen die Richter zurück. Die Fürsorgeverpflichtung der Stadt als Arbeitgeber führe nicht zu einer Ausweitung ihres Weisungsrechts.
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