Elberadweg – Sandstein, Winzer, Residenzen
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Dresden (dpa/tmn) Für einen Reiseveranstalter ist es ärgerlich, wenn der Kunde die Reservierung verfallen lässt. Daher verlangt er häufig eine Anzahlung. Diese muss aber angemessen sein. 40 Prozent der Reisekosten sind es nicht.
El Arenal ist ein beliebtes Ziel für Pauschalurlauber. Viele Urlauber müssen eine Anzahlung der Reisekosten leisten. Mehr als 20 Prozent sind aber zu viel. Foto: Uli Deck/Archiv (Foto: dpa)
Anbieter von Pauschalreisen dürfen von ihren Kunden nicht 40 Prozent des Reisepreises als Anzahlung verlangen. Das berichtet die «Monatsschrift für Deutsches Recht» (Heft 17/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt diese hohe Anzahlung Kunden unangemessenen. Ebenso beanstandeten die Richter, dass der Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig sein sollte (8 U 1900/11).
Das Gericht erklärte mit seinem Spruch die entsprechenden Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Pauschalreiseanbieters für nichtig. Die Richter befanden, es bestünde kein nachvollziehbarer Grund, warum der Kunde solch eine hohe Anzahlung aufbringen und damit quasi in Vorleistung treten müsse. Dies gelte ebenso für den frühzeitig fällig werdenden Restpreis. Dadurch werde das gesetzlich verankerte Prinzip des «Zug um Zug» von Leistung und Gegenleistung ohne Not außer Kraft gesetzt. Anzahlungen um die 20 Prozent sah das OLG dagegen als vertretbar an.
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