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Frankfurt/Main (dpa/tmn) Bricht ein Pilot den Start ab, noch bevor die Maschine in die Luft abhebt, können Reisende eine Ausgleichzahlung fordern. Denn rechtlich gesehen handelt es sich dann um eine Abflugverspätung.
Gerade abgehoben: Unter Abflug verstehe man, dass sich ein Flugzeug in der Luft befinde, urteilten die Richter. Foto: Patrick Seeger (Foto: dpa)
Ein Startversuch ist noch kein Abflug. Bricht der Pilot eines Flugzeugs den Start noch vor dem Abheben wegen eines technischen Defekts ab und kommt es dadurch zu einer deutlichen Verspätung, steht den Reisenden eine Ausgleichszahlung zu, urteilte das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 961/11 (16)). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Der Kläger hatte bei der Airline einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas gebucht. Das Flugzeug setzte sich von der Startposition rechtzeitig in Bewegung, der Pilot brach den Start jedoch ab. Die Airline gab an, der Pilot habe auf dem Weg zur Startbahn einen Defekt an der Höhenruderanzeige festgestellt. Das Flugzeug startete erst am darauffolgenden Tag mit rund 20-stündiger Verspätung. Der Kläger forderte eine Ausgleichszahlung von der Airline.
Das Gericht gab ihm Recht. Entgegen der Ansicht der Airline habe eine Abflugverspätung vorgelegen, da das Flugzeug nicht abgeflogen sei. Unter Abflug verstehe man, dass sich ein Flugzeug in der Luft befinde. Außerdem sei ein Defekt an der Höhenruderanzeige kein außergewöhnlicher Umstand, der die Airline von der Ausgleichszahlung entbunden hätte.
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