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04.01.2013 15:29 Uhr
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Gut oder giftig? - Hersteller müssen über Schadstoffe informieren

Dessau-Roßlau (dpa/tmn) Giftige Chemie im Spielzeug möchte niemand seinem Kind zumuten. Doch oft lässt sich nur schwer erkennen, welche Schadstoffe in Produkten stecken. Firmen sind aber zur Auskunft verpflichtet. Ein Informationsportal für Verbraucher hilft dabei.

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Enthält ein Spielzeug giftige Substanzen oder nicht? Hersteller müssen Auskunft geben, wenn sie bestimmte Schadstoffe in ihren Produkten verwenden. Foto: Rolf Vennenbernd/Archiv (Foto: dpa)

Das Plastikspielzeug riecht stechend nach Gummi. Und die wetterfeste Outdoorjacke wurde sicher mit viel Chemie behandelt, damit sie den Regen abweist. Meist ist es nur ein Verdacht, dass Gegenstände und Textilien, die der Mensch täglich benutzt, für ihn gefährliche Schadstoffe enthalten könnten. Ob das so ist, können Verbraucher aber schon vor dem Kauf herausfinden. Denn Hersteller müssen gemäß einer EU-Verordnung, die seit 2007 in Kraft ist, Auskunft über eine Reihe gefährlicher Stoffe in ihren Produkten geben. Seit Jahresbeginn umfasst diese Liste noch mehr verwendete Schadstoffe. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:

Welche Produkte sind betroffen?

Von den Schadstoffen, über die Hersteller Auskunft geben müssen, sind etliche Gegenstände des täglichen Lebens betroffen. Das Informationsportal reach-info.de des Umweltbundesamtes (UBA) nennt als Beispiele Haushaltswaren, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerbedarf, Elektrogeräte, Spielzeug, Fahrzeuge oder Verpackungen.

Wie gefährlich sind die Schadstoffe, um die es geht?

Sie fallen unter die europäische Verordnung «REACH» und gelten damit als «besonders besorgniserregend». Das bedeutet, sie schaden entweder der Umwelt oder können dem Menschen schaden. Aktuell sind 136 Stoffe verzeichnet , davon wurde 54 erst Ende 2012 neu auf die sogenannte Kandidatenliste gesetzt, teilt das UBA mit. Dazu zählen etwa einige Weichmacher (Phthalate), die in einer Vielzahl von Produkten wie Plastikspielzeug, Matratzen, bedruckten T-Shirts und Elektrokabel vorkommen. Bestimmte Phthalate stehen im Verdacht, die Fortpflanzung zu gefährden.

Vier Stoffe unter den perfluorierten Carbonsäuren (PFC) sind nun neu auf der Liste. Sie sind wasser- und fettabweisend, weshalb die Stoffe in Antihaftbeschichtungen von Pfannen verwendet werden. Greenpeace fand die Stoffe in einem Test vom Oktober 2012 auch in Regenjacken und -hosen von Markenherstellern. Sie reichern sich in den Gewässern und der Nahrungskette und schließlich im Menschen an. Einige der Chemikalien der Stoffgruppe PFC sind laut UBA schädlich für die Fortpflanzung. Und sie lösten in Tierversuchen Tumore aus. Die Übertragbarkeit dieser Ergebnisse auf den Menschen sei aber umstritten.

Wann ist der Hersteller zur Auskunft verpflichtet?

Zum einen muss der Stoff auf der sogenannten REACH-Kandidatenliste stehen. Überschreitet die Konzentration des Stoffes einen Anteil im Produkt von 0,1 Prozent, muss der Hersteller, aber auch der Lieferant oder Händler, jeden Bürger auf Anfrage darüber informieren.

Wie hole ich die Auskunft ein?

Mündlich, per Post oder E-Mail. Jede Firma direkt zu recherchieren und zu kontaktieren, ist aber aufwendig. Der BUND bietet mit Unterstützung des Umweltbundesamtes ein Online-Formular an, dass dies dem Verbraucher abnimmt. Dort müssen nur die Artikelnummer unter dem Strichcode, der Produktname und die eigenen Kontaktdaten eingegeben werden. Die Anfrage wird an den Hersteller oder Händler geschickt. Diese wenden sich dann direkt an den Verbraucher und müssen innerhalb von 45 Tagen Auskunft geben.

Was passiert, wenn der Hersteller oder Händler nicht antwortet?

Der Hersteller oder Händler ist nur verpflichtet, eine Antwort zu geben, wenn er einen als «besonders besorgniserregend» deklarierten Stoff verwendet. Andernfalls braucht er nicht zu antworten. Darauf weist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hin, die eine Informationsseite für Unternehmen zum Thema anbietet. Denkt ein Verbraucher, der Stoff sei dennoch enthalten und er bekomme keine Antwort, sollte er das nach Ablauf der Frist von 45 Tagen einer zuständigen Kontrollbehörde melden, rät die Bundesanstalt. Auf der Webseite sind die Ämter gelistet . Zuständig ist die Behörde im Bundesland des Herstellers.

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