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Karlsruhe (dpa) Vermieter müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Mieter sollten nun einen kritischen Blick auf ihre jährliche Abrechnung werfen.
Heizkosten müssen nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet werden. Es sei nicht zulässig, dem Mieter die Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch (1. Februar) verkündeten Urteil. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen könne zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich sei, so die BGH-Richter (Aktenzeichen: V III ZR 156/11).
«So müsste ein Mieter, der in einem strengen Winter dort wohnt, unter Umständen nur die Heizkosten für den milden Winter im Jahr zuvor bezahlen - und umgekehrt», sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung.
Nach der Heizkostenverordnung dürften nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen würde diesem Prinzip nicht gerecht. «Damit würde auch die energiepolitische Zielsetzung der Regelung verfehlt», sagte Ball. Die Heizkostenverordnung solle zu einem sparsamen Umgang mit Energie motivieren. Der Deutsche Mieterbund sieht die Position der Mieter in Deutschland durch die Entscheidung gestärkt.
Geklagt hatte eine Mieterin aus Kelkheim/Taunus. Die Frau hatte eine pauschale Nachzahlung verweigert, weil der Vermieter die Heizkosten in dem teilweise leerstehenden Haus aus ihrer Sicht einseitig auf sie abgewälzt hatte. Der Vermieter hatte die Kosten nach den Vorauszahlungen berechnet, die er an den Energieversorger vorausbezahlt hatte, nicht aber nach dem tatsächlichen Verbrauch.
Nach dem Urteil sollten Mieter einen kritischen Blick auf ihre jährliche Heizkostenabrechnung werfen. Dort sollte eigentlich aufgeführt sein, wie viel Energie im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbraucht wurde, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin.
«Leicht erkennen können Mieter das bei einer Ölzentralheizung», erklärt Ropertz. In diesem Fall sei in der Regel der Ölstand zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums in der Heizkostenabrechnung angegeben. Schwieriger sei es bei Gaszentral- oder Fernwärmeheizungen, denn hier tauche der tatsächliche Verbrauch in den Abrechnungen nicht immer auf.
Mieter sollten in einem solchen Fall misstrauisch werden, denn dann rechne der Vermieter möglicherweise nach dem sogenannten Abflussprinzip ab. Das heißt, er stellt seine Abschlagszahlungen an den Energieversorger in Rechnung. «Gleiches gilt, wenn der angegebene Verbrauch sehr glatt ist oder die gleiche Verbrauchsmenge wie im Vorjahr ausgewiesen wurde.
«Eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist aber falsch», erklärt Ropertz. Mieter könnten von ihrem Vermieter in diesem Fall eine neue Heizkostenabrechnung einfordern - das gilt auch für die aktuelle Abrechnung für das vergangene Jahr. Eventuell ausstehende Nachzahlungen müssten Mieter in so einem Fall zunächst nicht leisten.
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