Hintergründe und Rückblick
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Hamm/Berlin (dpa/tmn) Sein Erbe anzutreten, birgt viele bürokratische Fallstricke. Eine Bank verlangte etwa einen Erbschein, obwohl es einen beglaubigten Erbvertrag gab. Zu Unrecht, wie ein Gericht nun urteilte.
Um sein Erbe anzutreten, reicht in den meisten Fällen ein Testament, auch wenn die Klauseln einer Bank etwas anderes verlangen. Foto: Jens Büttner (Foto: dpa)
Ein Kreditinstitut darf nicht bestimmen, wie ein Erbe sein Erbrecht nachzuweisen hat. Hat der Erbe etwa noch keinen Erbschein, muss er die Möglichkeit haben, den Nachweis auch durch andere geeignete Dokumente zu erbringen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-31 U 55/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatte eine Sparkasse festgelegt, wie ein Erbe seine Erbberechtigung nachweisen muss. Unter anderem hieß es dort: «Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse ... die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen.» An dieser Regelung hielt sie auch fest, obwohl die Erbin einer Kundin durch einen notariell beglaubigten Erbvertrag und das amtliche Protokoll der Testamentseröffnung nachweisen konnte, dass sie die Erbin ist.
Die Klage der Frau gegen diese Regelung war erfolgreich. Die Klauseln seien unzulässig, weil sie den Erben zu sehr benachteiligten, so die Richter. So könne die Sparkasse etwa selbst dann auf einem kostenpflichtigen Erbschein bestehen, wenn das Erbrecht unstrittig sei. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage des Erbscheins würde in vielen Fällen zu unnützen Kosten, einer unzumutbaren Belästigung des Erben und zur Verzögerung der Nachlassregulierung führen.
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