Hintergründe und Rückblick
Opels langer Weg
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Karlsruhe (dpa/tmn) Wer seinen Kollegen absichtslos bei der Arbeit verletzt, ist nicht regresspflichtig. Das gilt auch für Profisportler. So hat jetzt ein Gericht im Falle eines arbeitsunfähigen Eishockeyspielers entschieden.
Bei Arbeitsunfällen haftet die Berufsgenossenschaft, das ist auch bei Profi-Eishockeyspielern so. Foto: Tobias Hase (Foto: dpa)
Verletzt ein Arbeitnehmer einen Kollegen, haftet er dafür in der Regel nicht. Nur wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde, muss der Arbeitnehmer mit Folgen rechnen. Das gilt auch bei Berufssportlern, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 4 U 256/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Ein früherer Berufseishockeyspieler verlangte von einem Mitspieler unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von rund 10 000 Euro. Der Beklagte hatte den Kläger in einem Spiel von schräg hinten gecheckt. Dabei stieß der Beklagte den Kläger in Richtung Bande, um den Angriff auf das gegnerische Tor zu behindern. Bei dem Aufprall erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen an der linken Schulter und musste zweimal operiert werden. Er kann den Beruf eines Eishockeyspielers nicht mehr ausüben. Die Berufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und erbringt Leistungen.
Das Urteil: Anspruch auf Schmerzensgeld hat der Spieler aber nicht. Nach der gesetzlichen Unfallversicherung haften Arbeitnehmer, die einen Arbeitskollegen im Betrieb verletzen, nur bei Vorsatz, befand das Gericht. Dadurch solle einerseits eine doppelte Inanspruchnahme des Arbeitgebers verhindert werden. Außerdem gehe es darum, Schadenersatzstreitigkeiten zwischen Betriebsangehörigen zu vermeiden. Der Beklagte habe den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass der Beklagte bei seiner Aktion ernsthafte Verletzungsfolgen in Kauf genommen hätte.
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