Hintergründe und Rückblick
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Dessau-Roßlau (dpa/tmn) Wer abends auf einem unbeleuchteten Gehweg spazieren geht, muss auf Hindernisse achten. Für Straßenschäden auf dunklen Strecken übernimmt die Kommune keine Haftung.
Bei einem Sturz hat der Fußgänger grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» (Heft 20/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (Az.: 4 O 592/11). Der Fußgänger müsse auf Gehwegen mit Hindernissen rechnen. Der Gemeinde könne nicht vorgehalten werden, eine Gefahrenquelle nicht beseitigt zu haben.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schmerzensgeldklage einer Fußgängerin ab. Sie war abends auf einem dunklen Gehweg gestürzt, der ein etwa sieben Zentimeter tiefes Schlagloch hatte. Die Frau brach sich das Handgelenk. Sie hielt der Gemeinde anschließend vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.
Das Landgericht schloss sich dem nicht an. Die Richter waren vielmehr der Meinung, die Klägerin habe sich den Sturz selbst zuzuschreiben, weil sie sich nicht vorsichtig genug bewegt habe. Von einem Fußgänger dürfe abends oder nachts auf einem unbeleuchteten Gehweg eine ganz besonders vorsichtige Gehweise erwartet werden.
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