Hintergründe und Rückblick
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Düsseldorf (dpa/tmn) Wenn ein Hartz-IV-Empfänger von seinem früheren Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung bekommt, darf diese nicht auf das das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Denn dieses Geld hat einen anderen Zweck als die Grundsicherung.
Hartz-IV-Empfänger müssen eine ausgezahlte Urlaubsabgeltung nicht mit ihrem Arbeitslosengeld II-Anspruch verrechnen. Das entschied das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 10 AS 87/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Es handele sich bei der Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als Einkommen anzurechnen sei.
Der Fall: Der 59-jährigen Frau stand bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaubsanspruch zu, der in Form einer sogenannten Urlaubsabgeltung in Höhe von rund 400 Euro brutto ausgezahlt wurde. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses war die Frau arbeitslos. Das zuständige Jobcenter rechnete die Urlaubsabgeltung als Einkommen auf das bewilligte Arbeitslosengeld II an. Dagegen klagte die Frau.
Das Urteil: Das Gericht verurteilte das Jobcenter zur Auszahlung des angerechneten Betrags. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II, befanden die Richter. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt gewährleisten solle, diene die Urlaubsabgeltung dazu, den Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Daher sei die Zahlung mit einer Entschädigung zu vergleichen.
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