Hintergründe und Rückblick
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Berlin (dpa/tmn) Abfindungen müssen Arbeitnehmer versteuern. Dabei gilt: Die Steuer muss für das Jahr entrichtet werden, in dem der Arbeitnehmer diese erhält.
Der Gestaltungsspielraum erlaubt, dass eine Abfindung geteilt oder sogar gesplittet werden kann. Foto: Jens Schierenbeck (Foto: dpa)
Abfindungen haben immer steuerlichen Auswirkungen. Es gelte das sogenannte Zuflussprinzip, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Allerdings gibt es Gestaltungsspielraum: «Sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig, kann diese Abfindung auch gesplittet über zwei Jahre verteilt gezahlt werden», sagt Käding. Damit könne die steuerliche Belastung für den Arbeitnehmer gedrückt werden.
Eine weitere Möglichkeit ist, die Abfindung ganz ins nächste Jahr zu verschieben. Das ist sinnvoll, wenn dann bedeutend weniger Einnahmen als noch im laufenden Jahr erwartet werden, zum Beispiel weil der Steuerzahler nur noch eine Rente bekommt. Eine Aufteilung der Zahlung kann sinnvoll sein, wenn in beiden Jahren Einnahmen erwartet werden, aber die Abfindung die Steuerbelastung für die übrigen Einkünfte nicht zu sehr nach oben verschieben soll.
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