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Berlin (dpa/tmn) Es ist doch bloß ein Fahrrad! Und doch: Wer ein Dienstrad privat nutzt, muss dafür Steuern zahlen. Wollen Unternehmer Bürokratie vermeiden, ist daher ein Nutzungsverbot für private Fahrten vielleicht die beste Lösung.
Wer ein Dienstfahrrad auch privat nutzt, sollte aufpassen: Es gilt als geldwerter Vorteil - und dieser muss versteuert werden. Foto: Tobias Hase (Foto: dpa)
Wer ein Dienstfahrrad privat nutzt, sollte aufpassen: «Das gilt als geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss», erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler unter Berufung auf eine Mitteilung des Bundesfinanzministeriums in Berlin. Angewendet wird hierbei die sogenannte 1-Prozent-Regel. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss 1 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers versteuern.
Ein Beispiel: In einer Firma mit 10 Beschäftigten gibt es ein Fahrrad, das 800 Euro gekostet hat. Der geldwerte Vorteil liegt in diesem Fall bei 8 Euro (1 Prozent von 800 Euro). Verteilt auf alle Mitarbeiter müsste jeder Beschäftigte monatlich 0,80 Euro zusätzlich zu seinem Arbeitslohn versteuern, wenn das Rad auch privat genutzt werden darf.
Wollen Unternehmer bürokratischen Mehraufwand vermeiden, sollten sie ein Nutzungsverbot für private Fahrten aussprechen, empfiehlt Käding. Das Rad sollte dann vor Dienstende immer wieder an einem festgelegten Stellplatz abgeschlossen werden. Der Schlüssel für das Schloss könnte im Personalbüro deponiert werden.
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