Hintergründe und Rückblick
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Berlin (dpa/tmn) Das Zubereiten und Servieren des Essens in einem Wohnstift kann unter Umständen als Dienstleistung angesehen werden, hat jetzt ein Gericht entschieden. Somit lassen sich die Kosten von der Steuer abziehen.
Essen im Seniorenheim ist nach momentaner Rechtsprechung steuerlich absetzbar. Foto: Ronald Wittek (Foto: dpa)
Zubereitete Mahlzeiten sind haushaltsnahe Dienstleistungen, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 3 K 3887/11). Damit sind die Kosten steuerlich absetzbar. «Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gibt es einen Steuerbonus von 20 Prozent bis zu 4000 Euro im Jahr», erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Dieser Steuerbonus wird direkt gegen die Steuerschuld gerechnet.
Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen, und der Bundesfinanzhof könnte die Entscheidung noch einmal ändern. Beim Zubereiten der Speisen im Wohnstift ist strittig, ob die Küche zu dem die Bewohner regelmäßig keinen Zutritt haben, zum Haushalt des Betreffenden gezählt werden können. Denn dass die Tätigkeit im Haushalt des Steuerzahlers ausgeführt wurde, ist Grundvoraussetzung für den Steuerbonus.
«Betroffene sollten diese Dienstleistungen in der Steuererklärung geltend machen und sich im Streitfall auf die positive Finanzgerichtsrechtsprechung berufen», rät Käding. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass nur der Dienstleistungsanteil und nicht die Materialkosten begünstigt sind. «Die Abrechnung sollte entsprechend aufgeschlüsselt sein, und zudem darf die Rechnung nicht bar bezahlt werden», erklärt Käding. Da nach und nach immer mehr Rentner mit ihren Renten in die Steuerpflicht kommen, erlangen solche Abzugsbeträge zunehmende Bedeutung.
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